UNSERE AGB


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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

Unsere AGB gelten nur gegenüber von Unternehmern im Sinn von § 310 I BGB.

Unternehmer gem. § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Angebot – Vertragsschluss – Angebotsunterlagen

Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit dem Kunden werden seine Wünsche ermittelt. In dem darauf folgenden Termin werden die Produktinformationen unter Anwesenden an den Kunden vermittelt und die Waren präsentiert.

Die danach folgende Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen können. 

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Es ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden. Die Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Rechnungstellung gültigen Mehrwertsteuer. In gleicher Weise sind wir verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen werden wir, sobald und soweit sie eingetreten sind, dem Kunden nachweisen.

Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort und ohne Abzug nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. 

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit – Gefahrübergang

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. 

Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung und der Lieferfrist setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Soweit eine Mitwirkungspflicht des Kunden notwendig ist, beginnt die Lieferfrist nicht zu laufen, bevor der Kunde diese Pflicht erfüllt hat. Die Lieferfristen verlängern sich bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 6 Haftung für Mängel

Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen dürfte. 

Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit es sich um den Verkauf einer Sache handelt, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den jeweiligen Mangel verursacht hat. 

Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 7 Gesamthaftung

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort

Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

§ 10 Beendigung des Vertrages

Wir sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

Wir sind im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

§ 11 Besondere Pflichten des Kunden

Vor Beginn von Montageleistungen ist der Kunde verpflichtet uns die nötigen Angaben über den Zugang zum Aufstellungsort (Treppen, Rampen, deren Neigegrade, Aufzüge nebst Maximalbelastung etc.) sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrtswege und der Aufstellungsort müssen geräumt sein. 

Verzögert sich die Montage durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Kunde die dadurch entstandene Mehrkosten  (z.B. Wartezeiten, zusätzlich erforderliche Reisen des Personals etc.)  zu tragen.

Zusatzbedingungen für Dienst- und Werkverträge

Für Verträge über Konzepterarbeitung/Planung sowie für Verträge über Beratungs- und sonstige Dienstleistungen, die von uns angeboten werden, gelten zusätzlich zum § 1 und § 9 die in den nachfolgenden §§ 12 bis 18 genannten Bedingungen.

§ 12 Angebot/ Vertragsschluss

Entsprechend  den Vorgaben des Kunden erstellen wir ein schriftliches Angebot, indem das zu erstellende Werk oder die zu erbringenden Dienstleistungen nebst der  Vergütung dargelegt werden. Dem Angebot wird eine detaillierte Leistungsbeschreibung beigefügt.

Die Beauftragung erfolgt stets auf Grundlage des jeweiligen Angebots durch Annahme durch den Kunden sowie nach Erteilung einer Auftragsbestätigung. Soweit nichts anderes angegeben, erfolgen unsere Angebote stets freibleibend und unverbindlich.

§ 13 Leistungsumfang und Leistungszeit

Dienstleistungen im Rahmen der  Planungsarbeiten/Konzepterarbeitung  umfassen die begleitende Beratung des Kunden im Zusammenhang mit der individuellen Umsetzung seiner Einrichtungswünsche. Wir stellen dem Kunden lösungsorientierte Einrichtungs- und Nutzungsvorschläge zur Verfügung. Im Auftrag des Kunden werden umfassende Raumnutzungs- und Gestaltungskonzepte, sowie Vorschläge für die Objekteinrichtung unter Verwendung von Ausstattungsprodukten namhafter Hersteller erarbeitet.

Für die Bearbeitung der Lösungskonzepte können wir auf Wunsch des Kunden Innenarchitekten und Handwerkbetriebe  vermitteln.

Die Einhaltung unserer Ausführungsverpflichtung  und der Fertigstellungsfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Soweit eine Mitwirkungspflicht des Kunden notwendig ist, beginnt die Fertigstellungsfrist nicht zu laufen, bevor der Kunde diese Pflicht erfüllt hat. Die Fristen verlängern sich bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

§ 14 Besondere Pflichten des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich unentgeltlich alle notwendigen Dokumente, Pläne, Zeichnungen, Baubeschreibungen, etc. sowie alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Angaben zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um eine umfassende Beurteilung des Objekts/ der Räumlichkeiten  vornehmen zu können. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet  uns bzw. unseren  Mitarbeitern Zugang zu den betreffenden Räumlichkeiten zu gewähren.

§ 15 Vergütung und Zahlungsbedingungen

Maßgeblich ist der vereinbarte Preis.  Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sofern es sich beim Kunden um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Die Gesamtvergütung ist nach Abnahme innerhalb von zehn Tagen zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Für abgeschlossene Leistungsteile kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von uns eine Abschlagzahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes erbracht werden.

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem  ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 16 Gewährleistung

Ist eine Werkleistung geschuldet, so gewährleisten wir deren Mangelfreiheit nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln.  

Ansprüche auf Mängelgewährleistung verjähren nach Ablauf von 12 Monaten ab Abnahme des Werks, es sei denn das Gesetz sieht zwingend längere Verjährungsfristen vor.

§ 17 Urheberrecht 

An sämtlichen Arbeitsergebnissen z.B. Raumnutzungs- und Gestaltungskonzepten, Plänen, Vorschlägen und Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. 

Dem Kunden wird hinsichtlich der Arbeitsergebnisse grundsätzlich das einfache Nutzungsrecht erteilt. Jede Art der Vervielfältigung, Reproduktion oder Veränderung, unentgeltlicher oder entgeltlicher Weitergabe der Arbeitsergebnisse, deren Teile oder deren zur Grunde liegenden  Planungsunterlagen an Dritte ohne unsere Zustimmung  ist untersagt.

§ 18 Kündigung des Dienst-/ Werkvertrages

Sind  allgemeine Beratungsleistungen Gegenstand des Vertrages, kann jede Vertragspartei diesen Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen.

Wir sind berechtigt die bis dahin erbrachten Leistungen  dem Kunden  in Rechnung zu stellen. Im Falle einer Pauschalvergütung werden die bisher erbrachten Leistungen anteilig in Rechnung gestellt.

Handelt es sich um einen Werkvertrag richten sich die Kündigungsrechte nach den gesetzlichen Vorschriften.

as Büro + Objekteinrichtung GmbH

An der Lach 3
86720 Nördlingen
Tel. 0 90 81 – 2 75 33 -0

E-Mail: info@as-gmbh.biz

Homepage: www.as-gmbh.biz

Handelsregistereintrag:  HRB 24881 (Fall1)

Umsatzsteuer Identifikationsnummer:  USt-IdNr.: DE268993224

Stand:  30.März 2012